Dienstag, 21. Mai 2013
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

  • 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehung, Verträge und sonstige Leistungen zwischen der Einhorn Medical GmbH und dem Vertragspartner (Unternehmer oder Verbraucher) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Vertragspartner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Abweichende Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners der Einhorn Medical GmbH werden nicht anerkannt und verpflichten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  • 1.2 Jegliche Angebote sind freibleibend, Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • 1.3 Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischen Normen zulässig. Jegliche Bestellmengen können insbesondere jedoch bei Sonderanfertigungen bis zu 10% über- / unterliefert werden. Die Fakturierung erfolgt nach Liefermenge und berechtigt bei Abweichungen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Produktions- und produktbedingte Schwankungen, insbesondere Farbtönung und Raumgewichte im Schaumstoffbereich sind in einer zumutbaren Schwankungsbreite vom Vertragspartner zu akzeptieren.
  • 1.4 Rücksendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, müssen telefonisch bei der Einhorn Medical GmbH & angemeldet und genehmigt werden. Erfolgt die Rücksendung ohne begründete Mängelrüge, liegt es im Ermessen der Einhorn Medical GmbH, die Ware zurückzunehmen. In jedem Fall wird dem Käufer eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 v.H. des Kaufpreises, jedoch mindestens 50,- Euro, berechnet. Es sei denn, dass der Vertragspartner nachweisen kann, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag zur Wiedereinlagerung niedriger ist als die vorgesehene Pauschale.

 

2. Preise

  • 2.1 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

3. Zahlung und Verrechnung

  • 3.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb 20 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
  • 3.2 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Einhorn Medical GmbH unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • 3.3 Nach Ablauf von 20 Tagen ab Rechnungseingang gerät der Vertragspartner in Verzug, wenn er nicht zuvor schon bereits angemahnt worden ist. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über den Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über den Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • 3.4 Eintretende Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Antrag auf Eröffnung eines InsO - Verfahrens des Vertragspartners berechtigen die Einhorn Medical GmbH, Lieferungen sofort einzustellen. Gleichzeitig werden alle bestehenden Forderungen gegen den Vertragspartner unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig, es sei denn, dass der Vertragspartner diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus kann die Einhorn Medical GmbH im Einzellfall die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Waren untersagen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Vertragspartner durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gesamtfälligstellung im Verbrauchervertrag werden durch die vorgenannten Ausführungen nicht berührt.

 

4.Lieferfristen

  • 4.1 Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk/ Lager verlassen hat.
  • 4.2 Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung, Mangel an geeignetem Material, Maschinenschäden oder sonstige Betriebsstörungen, die nicht durch die Einhorn Medical GmbH zu vertreten sind oder nur durch unzumutbare Aufwendungen zu leisten wären. Soweit wie möglich wird der Vertragspartner über den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sowie über deren voraussehbares Ende in Kenntnis gesetzt.
  • 4.3 Im Falle eines Verzuges der Einhorn Medical GmbH, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Erwächst dem Vertragspartner wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v.H. vom Kaufpreis für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Kaufpreis desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder Vertragsgemäß benutzt werden kann. Fällen der Haftung wegen Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sind hiervon unbenommen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

  • 5.1 Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  • 5.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware (Vorbehaltsware) pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  • 5.3 Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  • 5.4 Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner schon jetzt an die Einhorn Medical GmbH in Höhe des vereinbarten Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von der Einhorn Medical GmbH verkauften Waren veräußert, so gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  • 5.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch die Einhorn Medical GmbH einzuziehen, wobei nur in den in Ziff. 3.4 genannten Fällen das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Auf Verlangen der Einhorn Medical GmbH ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
  • 5.6 Die Einhorn Medical GmbH ist über eine Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
  • 5.7 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  • 5.8 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzungen nach den Punkten 5.2 bis 5.5 vom Vertrag zurückzutreten und unsere Eigentumsvorbehaltsware herauszuverlangen.
  • 5.9 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag für die Einhorn Medical GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an die Einhorn Medical GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Gegenstand gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

6. Ausführung der Lieferungen

  • 6.1 Mit Übergabe der bestellten Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. Dieses gilt ausdrücklich auch bei „frei Haus“ Lieferungen. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf, mit der Übergabe der Sache an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über.
  • 6.2 Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Eine unter Ziff. 1.3 erwähnte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der abgeschlossenen Menge ist zulässig.
  • 6.3 Bei Abrufaufträgen und Sonderbauten sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

 

7. Haftung für Mängel

  • 7.1 Ist der Vertragspartner Unternehmer, leisten wir bei Mängeln der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  • 7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  • 7.3 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Solange der Vertragspartner uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf unser Verlangen nach angemessener Fristsetzung die beanstandete Ware oder Proben nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des Abschnitts 8. ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  • 7.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Arglist unsererseits und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
  • 7.5 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  • 7.6 Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  • 7.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
  • 7.8 Sofern der Vertragspartner als Unternehmer uns im Rahmen eines Rückgriffs wegen eines vom Endverbraucher geltend gemachten Mangels der Ware in Anspruch nimmt, bleiben seine zwingenden gesetzlichen Rechte von den vorgenannten Einschränkungen gem. § 478, § 479 BGB unberührt.

 

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  • 8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten gar nicht.
  • 8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
  • 8.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns vorsätzliches oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

9. Urheberrechte

  • 9.1 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden.
  • 9.2 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen gefertigt haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen dann im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  • 10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen sind unsere Betriebe. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Münster. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir bleiben allerdings auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  • 10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Haager Kaufrechtsübereinkommen.

 

11. Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln, bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln oder des Vertrages selbst nicht. Die betreffende Klausel ist dann unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmungen am nächsten ist. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.
 
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